AVBS § 1 – Allgemeines, Geltungsbereich (1) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juris- tische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunktder Bestellung des Käufers gültigen, jedenfalls in der ihm zu- letzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. (3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine und sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustim- mungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor entsprechenden Regelungen dieser AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertrags- schluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzun- gen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzu- geben. Gesetzliche Formvorschriften und das Recht auf Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklä- renden, bleiben unberührt. (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klar- stellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar ab- geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. § 2 – Vertragsschluss (1) An unsere schriftlichen Angebote halten wir uns für die Dauer von sechs Wochen gebunden. Andere als schriftliche Angebote sind freiblei- bend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Kalkulationen, Verwei- sungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unter- lagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Alle vorgenann- ten Unterlagen, auch Kostenvoranschläge, Pläne und andere Unterlagen sowie Proben bleiben, wenn nichts anderes vereinbart ist, unser Eigen- tum; unsere Urheberrechte daran behalten wir uns vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Ver- tragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. (3) Die Annahme durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auf- tragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer er- klärt werden. § 3 – Lieferfrist und Lieferverzug (1) Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Hat der Käufer für die Lieferung erforderliche Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass wir dies zu verantworten haben, sind wir berechtigt, vereinbarte Liefertermine anzupassen. Fordert der Käufer eine Lieferung früher an als zuvor vereinbart, sind wir berechtigt, einen Eilzuschlag in angemessener Höhe zu verlangen, wenn wir der Anforde- rung nachkommen. (2) Wir bemühen uns, Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich etwas ande- res vereinbart ist. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. der Absendung ab Werk/Lager maßgebend. Wenn die Ware, ohne dass wir das zu vertreten haben, nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind berechtigt, die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn dem Käufer entstehen dadurch unangemessene Nachteile. Im Übrigen gilt ein vereinbarter Termin für die Lieferung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt, wenn wir innerhalb einer angemesse- nen Frist nach diesem Termin die Ware liefern bzw. zur Abholung bereit- stellen. (3) Können wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verbindliche Lieferfristen nicht einhalten, etwa weil Lieferungen oder Leistungen unse- rer Unterlieferanten, Subunternehmer oder sonstigen Zulieferer trotz ord- nungsgemäßer und kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qua- lität gemäß der mit dem Käufer vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgen und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind (Nichtverfügbarkeit der Leistung), oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse ein, werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren. Wir sind berechtigt, die Liefe- rung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und werden dem Käufer die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder hindert das Vorliegen von höherer Gewalt auch die Einhaltung der neuen Lieferfrist, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird von uns unverzüglich erstattet. Fällen höherer Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen unabwendbaren Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise für uns nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar sind und auf die wir auch sonst keinen Einfluss haben. (4) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetz- lichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalier- ten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Net- topreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchsten 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. (5) Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. (6) Transport-, Versand- oder ähnliche Versicherungen werden nur nach Vereinbarung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. § 4 – Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug (1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist, dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. (2) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Liefe- rung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Ver- sendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir be- rechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Sache geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht – auch bei Teillieferungen – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungs- gefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Fracht- führer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. (4) Von uns beauftragte Spediteure und Frachtführer oder sonst zur Aus- führung der Versendung bestimmte Personen oder Anstalten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall eines Transportschadens kann der Käufer von uns jedoch Abtretung aller unserer Ansprüche auf Ersatz dieses Scha- dens verlangen. (5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs- handlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus ent- stehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkos- ten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 49,98 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist oder – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetz- lichen Ansprüche (insb. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende, denselben Rechtsgrund betreffende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns über- haupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorste- hend genannte Pauschale entstanden ist. § 5 – Preise und Zahlungsbedingungen (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab La- ger des Herstellerwerks, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 2) trägt der Käufer die Transport- kosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. (3) Wir sind berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag entspre- chend dem geänderten Kostengefüge auf den ursprünglichen Preis ohne gesonderten Hinweis zu berechnen, wenn der Käufer eine auf Abruf vereinbarte Lieferung erst vier Monate oder später nach Vertrags- schluss abruft. (4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rech- nungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen und zwar auch im Rahmen einer laufenden Geschäfts- beziehung. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragserklärung. (5) Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Verein- barung. Die Frist, innerhalb der vereinbarungsgemäß Skonto gewährt wird, hindert nicht die Fälligkeit des Anspruchs. In jedem Fall steht die Berechtigung zur Skontierung unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen oder Leistungen erfüllt sind. Rabatte werden nur bei Einhaltung dieser AVB gewährt. Sie gelten als Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Käufers im Interes- se des Absatzes unserer Waren im Rahmen eines lauteren Wettbewer- bes. Im Falle, der nicht ordnungsgemäßen Erbringung dieser Leistungen sind wir berechtigt, die Gewährung der Rabatte abzulehnen. Rabatt- ansprüche entstehen nur für abgenommene und bezahlte Mengen. Die Gewährung von Skonti, Rabatten oder anderen Nachlässen bezieht sich nur auf den netto zu zahlenden Warenwert, insbesondere ohne Umsatz- steuer, Fracht und Verpackung. (6) Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs- zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser An- spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. (7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur aus dem einzel- nen Vertragsverhältnis zu; ihre Ausübung aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung ist nicht gestattet. Bei Mängeln der Lieferung bleibt das Recht des Käufers unberührt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurück- zubehalten. (8) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Zahlungs- einstellung, Überschuldung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ab- lehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vor- schriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Im Übrigen sind wir dann auch berechtigt, für weitere geschuldete Leistungen Vorkasse zu ver- langen. § 6 – Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Ge- schäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigen- tum an den verkauften Waren vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständi- ger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nicht- zahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetz- lichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Heraus- gabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Waren herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir die Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben, es sei denn, eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschrif- ten entbehrlich. (4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten. In diesem Falle gelten er- gänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entste- henden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug er- forderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Ver- äußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderun- gen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicher- heiten nach unserer Wahl freigeben. § 7 – Technische Hinweise, Ausschluss der Gewährleistung (1) Bei der durch uns vertriebenen Ware handelt es sich um Produkte, die aus natürlichen Materialien hergestellt werden. Gleichwohl handelt es sich nicht um Naturstein, sondern um Erzeugnisse eines Produktions- prozesses. Hinsichtlich Oberflächenstruktur, Ausblühungen, Haarrissen, fertigungsbedingtem Absatz bei Bordsteinen, Fasenausbildung bei Pflastersteinen, Kantenabplatzungen und Farbabweichungen bestehen Alle Leistungen verstehen sich brutto inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (19 % MwSt.) 96