AVBS § 1 – Allgemeines, Geltungsbereich auf Kosten des Käufers abgeschlossen. (1) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Ge- schäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung be- weglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen, jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Ver- träge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. (3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine und sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kennt- nis von Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Neben- abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor entsprechenden Regelungen dieser AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und das Recht auf Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. § 2 – Vertragsschluss (1) An unsere schriftlichen Angebote halten wir uns für die Dauer von sechs Wochen ge- bunden. Andere als schriftliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Kalkula- tionen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Alle vorgenannten Unterlagen, auch Kostenvoranschläge, Pläne und andere Unterlagen sowie Proben bleiben, wenn nichts anderes vereinbart ist, unser Eigentum; unsere Urheberrechte daran behalten wir uns vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. (3) Die Annahme durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. § 3 – Lieferfrist und Lieferverzug (1) Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Hat der Käufer für die Lieferung erforderliche Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass wir dies zu verantworten haben, sind wir berechtigt, vereinbarte Liefertermine anzupassen. Fordert der Käufer eine Lieferung früher an als zuvor vereinbart, sind wir berechtigt, einen Eilzuschlag in angemessener Höhe zu verlangen, wenn wir der Anforderung nachkommen. (2) Wir bemühen uns, Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. der Absendung ab Werk/ Lager maßgebend. Wenn die Ware, ohne dass wir das zu vertreten haben, nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind berechtigt, die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin auszufüh- ren, es sei denn dem Käufer entstehen dadurch unangemessene Nachteile. Im Übrigen gilt ein vereinbarter Termin für die Lieferung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt, wenn wir innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Termin die Ware liefern bzw. zur Abholung bereitstellen. (3) Können wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verbindliche Lieferfristen nicht einhalten, etwa weil Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten, Subunterneh- mer oder sonstigen Zulieferer trotz ordnungsgemäßer und kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Käufer vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgen und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind (Nichtverfügbarkeit der Leis- tung), oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse ein, werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und werden dem Käufer die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder hindert das Vorliegen von höherer Gewalt auch die Einhaltung der neuen Lieferfrist, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird von uns unverzüglich erstattet. Fällen höherer Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen unabwendbaren Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise für uns nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar sind und auf die wir auch sonst keinen Einfluss haben. (4) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Liefer- verzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchsten 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. § 4 – Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug (1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist, dies dem Käu- fer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. (2) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine et- waige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes verein- bart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Übergabe am Erfüllungsort auf den Käu- fer über. Beim Versendungskauf geht – auch bei Teillieferungen – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Aus- führung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. (4) Von uns beauftragte Spediteure und Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versen- dung bestimmte Personen oder Anstalten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall eines Transportschadens kann der Käufer von uns jedoch Abtretung aller unserer Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens verlangen. (5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder ver- zögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 49,98 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist oder – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höhe- ren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insb. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende, denselben Rechtsgrund betreffende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehend genannte Pauschale entstanden ist. § 5 – Preise und Zahlungsbedingungen (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager des Herstellerwerks, zzgl. gesetz- licher Umsatzsteuer. (2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 2) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Ge- bühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. (3) Wir sind berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag entsprechend dem geänder- ten Kostengefüge auf den ursprünglichen Preis ohne gesonderten Hinweis zu berechnen, wenn der Käufer eine auf Abruf vereinbarte Lieferung erst vier Monate oder später nach Vertragsschluss abruft. (4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen und zwar auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auf- tragserklärung. (5) Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Frist, innerhalb der vereinbarungsgemäß Skonto gewährt wird, hindert nicht die Fälligkeit des An- spruchs. In jedem Fall steht die Berechtigung zur Skontierung unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen oder Leistungen erfüllt sind. Rabatte werden nur bei Einhaltung dieser AVB gewährt. Sie gelten als Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Käufers im Interesse des Absatzes unserer Waren im Rahmen eines lauteren Wettbewerbes. Im Falle, der nicht ordnungsgemäßen Erbringung dieser Leistungen sind wir berechtigt, die Gewährung der Rabatte abzulehnen. Rabattansprüche entstehen nur für abgenommene und bezahlte Mengen. Die Gewährung von Skonti, Rabatten oder anderen Nachlässen bezieht sich nur auf den netto zu zahlenden Warenwert, insbesondere ohne Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung. (6) Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. (7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu; ihre Ausübung aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung ist nicht gestattet. Bei Mängeln der Lieferung bleibt das Recht des Käufers unberührt, einen im Verhältnis zum Mangel an- gemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (8) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Zahlungseinstellung, Über- schuldung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschrif- ten zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelan- fertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Im Übrigen sind wir dann auch berechtigt, für weitere geschuldete Leistungen Vorkasse zu verlangen. § 6 – Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. (5) Die Rechte des Käufers gem. § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, ins- besondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. (6) Transport-, Versand- oder ähnliche Versicherungen werden nur nach Vereinbarung und (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröff- nung des Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück- zutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Waren herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir die Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben, es sei denn, eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. (4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und/oder zu ver- arbeiten. In diesem Falle gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Drit- ter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rech- nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Mit- eigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegen- über nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvor- behalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Ver- arbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. § 7 – Technische Hinweise, Ausschluss der Gewährleistung (1) Bei der durch uns vertriebenen Ware handelt es sich um Produkte, die aus natürlichen Materialien hergestellt werden. Gleichwohl handelt es sich nicht um Naturstein, sondern um Erzeugnisse eines Produktionsprozesses. Hinsichtlich Oberflächenstruktur, Ausblühungen, Haarrissen, fertigungsbedingtem Absatz bei Bordsteinen, Fasenausbildung bei Pflasterstei- nen, Kantenabplatzungen und Farbabweichungen bestehen bei Erzeugnissen aus Beton material- und fertigungsbedingte Besonderheiten, die technisch nicht vermeidbar sind und die Qualität und Geeignetheit der Ware nicht beeinträchtigen. Derartige Besonderheiten stellen keine Mängel dar. Es wird insoweit Bezug genommen auf die "Hinweise zur Lieferung und Nutzung von Betonprodukten für den Straßen-, Landschafts- und Gartenbau", Juni 2012, SLG, Bonn (2) Die durch uns gelieferte Ware ist vom Käufer fachgerecht zu lagern. Reklamationen, die aufgrund einer nicht fachgerechten Lagerung erhoben werden, werden durch uns nicht akzeptiert. Für einzelne von uns vertriebene Ware sind besondere Anforderungen zu be- achten, damit die Qualität und Eignung der Ware erhalten bleibt. Dies betrifft etwa den ordnungsgemäßen Einbau, Unterbau und die Verlegung unserer Produkte und auch die regelmäßige Pflege. Bei Produkten, für die die Einhaltung solcher Vorgaben erforderlich ist, werden wir den Käufer gesondert darauf hinweisen. Sofern Mängel infolge der Nichtein- haltung dieser produktspezifischen Vorgaben und Hinweise auftreten, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. § 8 – Rücknahme von Paletten (1) Geltungsbereich (1.1) Die nachstehende Regelungen gelten für die Rückgaben von Euro-, Euro-3 und Ein- wegpaletten durch den Kunden an die EHL AG und sind vertragliche Grundlage für die Abholung und Anlieferung des Kunden mit auf Paletten von EHL verpackten Produkten. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn die EHL AG sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbesondere auch dann, wenn die EHL AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt. (1.2) Diese Regelung zum Umgang mit und zur Rücknahme von Paletten wird Gegen-stand eines jeden Kaufvertrages. (1.3) Diese Regelung ist eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes. (2) Definitionen Vertragspaletten (2.1) Euro- und Euro-3 Paletten sind Standardpaletten, die den Normen der Euro- pean Pallet Association (EPAL) entsprechen. Europaletten 80 x 120 cm und Euro-3 Paletten 100 x 120 cm sind mehrwegfähige Transportpaletten. Eine Europalette ist eine Vierwegpalette, d. h. sie kann von allen vier Seiten mit Flurfördergeräten (Gabelstapler, Hub- wagen) aufgenommen und auch beladen werden. (2.2) Paletten ohne Euro-Stempel, World-, Chep-, Paletten mit Kennzeichnung von anderen Herstellern (Ziegel-, Dach-, Fassaden- und anderen Betonhersteller) sind Fremdpaletten, die keine Vertragspaletten sind. Sie werden von der EHL AG nicht angenommen. Ausgenom- men davon sind durch EHL ausgelieferte Einweg- und Einweg-Keramik-Paletten. (3) Palettenrückführung (3.1) Die Rückführung von Vertragspaletten hat grundsätzlich durch Selbstanlieferung des Kun- den zu erfolgen. Eine Rückholung der leeren Vertragspaletten ist grundsätzlich nicht möglich. (3.2) Die Rücknahme von Euro- und Euro-3-Paletten erfolgt in allen EHL-Werken. Für die Erstellung des Korrekturbeleges und Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsgebühr von € 2,00 zzgl. gesetzlicher MWSt. ist die Rückgabe innerhalb von vier Wochen nach Lieferung, in einwandfreiem, wiederverwendbarem, entschachtel- tem Zustand Voraussetzung. Zahlenmäßig mehr Paletten als im vorgenannten Zeitraum erworben, werden nicht zurückgenommen. (3.3) Ein Palettentausch bei Anlieferung ist mengenmäßig nur 1 : 1 möglich und nicht zwin- gend automatischer Vertragsbestandteil der Lieferung. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fahrzeuge durch Anschlusstouren keine Kapazität für Rücknahmepaletten haben. (4) Palettengutschrift via Korrekturbeleg (4.1) Gibt der Kunde Vertragspaletten in gebrauchsfähigem Zustand an EHL zurück, so schreibt EHL dem Kunden den Betrag von € 16,00 zzgl. gesetzl. MWSt. EUR pro Euro-Pa- lette und den Betrag von € 33,00 zzgl. gesetzl. MWSt. EUR pro Euro-3-Palette gut. Durch EHL ausgelieferte Einweg- und Einweg-Keramikpaletten können zur Entsorgung zurückge- geben werden, es erfolgt jedoch keine Gutschrift dieser Paletten. (4.2) Die Prüfung der Vertragspaletten nach Art und Menge ist grundsätzlich vor der Alle Leistungen verstehen sich brutto inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (19 % MwSt.) 94